Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
"Die Welt", 20.12.1999

800 Abtreibungen kurz vor der Geburt

In Deutschland dürfen Ungeborene auch noch nach der 22.
Schwangerschaftswoche abgetrieben werden - wenn eine Erbkrankheit oder
eine Schädigung vor der Geburt diagnostiziert wird. Oft "misslingt"
der Eingriff, und die Kinder kommen lebend zur Welt

Von Stefan Rehder

Tim lebt. Dabei sollte sein Geburtstag sein Todestag werden. Tims
"Geburt" in der 26. Schwangerschaftswoche war eine "missglückte"
Spätabtreibung. Der Dienst habende Arzt auf der
Gynäkologischen-Geburtshilflichen Station der Städtischen Kliniken in
Oldenburg hatte Tims Mutter das Wehen auslösende Hormon Prostaglandin
verabreicht. "Normalerweise wird mit Prostaglandin die Geburt
eingeleitet, wenn Mütter, den errechneten Geburtstermin
überschreiten", erklärt Claudia Kaminski, Ärztin und Sprecherin der
Kampagne "Tim lebt", die für ein gesetzliches Verbot der
Spätabtreibungen wirbt. "Prostaglandin durchbricht den natürlichen
Schutzmechanismus der Frau, deren Körper in der Schwangerschaft ganz
aufs Halten ausgerichtet ist. Setzen die Wehen zu früh ein, wird das
Kind, dessen Kopf dem Druck im noch nicht geweiteten Geburtskanal noch
nicht standhalten kann, zerquetscht", sagt Claudia Kaminski.

Tims Kopf hielt stand. Heute lebt er in einer Pflegefamilie im
Landkreis Cloppenburg. Es heißt, es geht ihm gut. So gut, wie es einem
zweijährigem Jungen mit Down-Syndrom (Trisomie 21) eben gehen kann,
der seine eigene Abtreibung überlebte und der, weil er neun Stunden
ohne nennenswerte ärztliche Versorgung blieb, mit hoher
Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schäden davontrug.

Vermutlich wird Tims Leidensgeschichte, die Ende 1997 die Republik
erschütterte, nun neu aufgerollt. Denn die Staatsanwaltschaft
Oldenburg hat die Ermittlungen gegen den Dienst habenden Gynäkologen
wegen des Verdachts auf Körperverletzung wieder aufgenommen. Der
bekannte Strafrechtskommentator Herbert Tröndle hatte die Einstellung
des Ermittlungsverfahrens im Septemberheft der "Neuen
Strafrechtszeitung" einer vernichtenden Kritik unterzogen.

Ermittelt wird derzeit auch in Zittau, einer sächsischen Kleinstadt an
der deutsch-polnisch-tschechischen Grenze. Der damalige Chefarzt der
Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Kreiskrankenhauses
Zittau wird verdächtigt, am 23. April dieses Jahres einem Kind, das in
der 29. Schwangerschaftswoche seine Abtreibung überlebte, mehrere
Minuten lang eigenhändig Mund und Nase zugedrückt und es so getötet zu
haben.

Wie die zuständige Staatsanwaltschaft Görlitz mitteilte, soll der am
folgenden Tag von der Krankenhausleitung erst suspendierte und später
fristlos entlassene Chefarzt das Kind, bei dem Zwergenwuchs vermutet
worden war, zunächst "operativ aus dem Mutterleib entfernt" haben.
"Der die Operation begleitende Anästhesist stellte bei der
Besichtigung des Kindes plötzlich fest, dass es, wenn auch
unregelmäßig, zu atmen begann", so Staatsanwalt Sebastian Matthieu,
der die Ermittlungen leitet. Eine hinzugeeilte Ärztin und der
Anästhesist hätten daraufhin sofort mit der künstlichen Beamtung des
Kindes begonnen. "Als der Chefarzt bemerkte, dass das Kind reanimiert
wurde, nahm er es an sich und unterdrückte über mehrere Minuten die
weitere Beatmung beziehungsweise Eigenatmung des Kindes", erläutert
Matthieu den Stand der Ermittlungen.

Ob es in Oldenburg und Zittau zur Anklage kommt, sei beim derzeitigen
Stand der Ermittlungen nicht mit Bestimmtheit zu sagen, hieß es fast
gleichlautend bei den zuständigen Staatsanwaltschaften.

So verschieden die Fälle des Oldenburger und des Zittauer Babys sind,
sie sind keine Einzelfälle. Wie Frank Ulrich Montgomery, Präsident der
Ärztekammer Hamburg und Vorsitzender des Marburger Bundes, der WELT
sagte, werden jedes Jahr bis zu 800 behinderte ungeborene Kinder nach
Pränataler Diagnostik auch noch nach der 22. Schwangerschaftswoche
abgetrieben. Laut Christian Albring, Fortbildungsleiter der
Niedersächsischen Ärztekammer, kämen diese Kinder "in vielen Fällen"
lebend zur Welt. Genaue Prozentzahlen ließen sich jedoch nicht
angeben. "Das ist abhängig vom Schwangerschaftsalter. Eine Frau, die
in der 16. Woche schon einen Abbruch durchführt, wird eher kein
lebendes Kind zur Welt bringen, während eine Frau in der 24. Woche
doch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit hat, dass das Kind lebend zur
Welt kommt", so Albring weiter. Ein Horror, der vielen Ärzten keine
Ruhe lässt. Aufgeschreckt durch den Fall des "Oldenburger Babys",
verabschiedete die Bundesärztekammer im November 1998 eine Erklärung
zur Spätabtreibung, um Öffentlichkeit und Gesetzgeber auf
offensichtliche und drängende Gesetzesmängel hinzuweisen.

Möglich wurden Spätabtreibungen durch die Novellierung des Paragrafen
218 im Juni 1995. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Fälle der
früheren embryopathischen Indikation abgedeckt werden könnten. Die
embryopathische Indikation wurde deshalb gestrichen. Unerwünschte
Nebenwirkung: die frühere zeitliche Begrenzung für Abtreibungen wegen
einer Erbkrankheit oder Schädigung vor der Geburt (22-Wochen-Frist)
entfiel - ebenso wie die Beratungspflicht. Im Rahmen der medizinischen
Indikation können solche Abtreibungen praktisch bis unmittelbar vor
der Geburt stattfinden. Nach Ansicht des Medizinrechtsexperten und
Würzburger Staatsanwalts Rainer Beckmann hat dies zu einer Entwicklung
geführt, die manchen Arzt, der eine Spätabtreibung durchführt, in ein
strafrechtliches Dilemma stürzt. "Kommt das ungeborene Kind lebend zur
Welt, muss der Arzt nach der Rechtsprechung den Unterhalt für das
behinderte Kind bezahlen, weil er den Abtreibungsvertrag nicht
fachgerecht erfüllt hat. Will er dieser Haftung entgehen und tötet er
das Kind nach der Geburt, sei es durch Unterlassen der gebotenen
medizinischen Versorgung oder durch aktives Tun, macht er sich
strafbar."

Der Fall "Tim" und auch das Geschehen in Zittau zeigten, sagt
Beckmann, dass sich manche Ärzte offenbar dazu hinreißen lassen, das
Ziel des Abtreibungsversuchs auch noch nach der Geburt des Kindes
weiterzuverfolgen. "Wenn dies rechtlich geduldet wird, verschwimmen
die Grenzen zwischen embryopathisch motivierten Abtreibungen und der
Tötung von geschädigten Kindern nach der Geburt - mit unabsehbaren
Folgen für das Lebensrecht Behinderter", warnt der
Medizinrechtsexperte.

Die Forderungen der Ärzteschaft, Spätabtreibungen durch ein
gesetzliches Verbot zu unterbinden, findet längst Unterstützung auch
bei Parlamentariern. Für den CDU-Bundestagsabgeordneten Hubert Hüppe
ist eine Änderung des Paragrafen 218 a deshalb unumgänglich. "Die
unerträgliche Situation, dass behinderte Kinder bis zur Geburt getötet
werden, ist 1995 durch den Gesetzgeber herbeigeführt worden", sagt
Hüppe. "Wir können nicht einerseits mit Stolz darauf verweisen, die
Diskriminierung Behinderter im Grundgesetz verboten zu haben, auf der
anderen Seite aber die krasseste Form der Behindertenfeindlichkeit,
ihre Tötung, so ungerührt hinnehmen, wie das die Bundesregierung tut."

Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes hatte Hüppe eindringlich
vor den Konsequenzen der erweiterten medizinischen Indikation gewarnt.
Ohne Erfolg. Hüppe male unglaubliche "Horrorszenarien" an die Wand,
lautete der parteiübergreifende Vorwurf. Doch nachdem Hüppe in den
Folgejahren gemeinsam mit zahlreichen Unionsabgeordneten in mehreren
parlamentarischen Anfragen immer wieder den gesetzgeberischen
Handlungsbedarf aufgezeigt hatte, steht das Thema Spätabtreibung nun
auf der politischen Agenda.


Kardinal von Galen:

Wenn es jetzt zunächst auch nur arme, wehrlose Geisteskranke trifft,
dann ist grundsätzlich der Mord an allen unproduktiven Menschen,
dann ist der Mord an uns allen,

wenn wir altersschwach und damit unproduktiv werden,


freigegeben.

Dann ist keiner von uns seines Lebens mehr sicher.

Kardinal von Galen, aus seiner Predigt vom 03.08.1941 in der Lamberti-Kirche, Münster